# Mobbing - Ansprüche gegen Arbeitgeber? (4/8)

> Artikelreihe über Mobbing im deutschen Arbeitsrecht - Teil 4/8 Der Arbeitgeber hat eine Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer. Deshalb hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber einen Anspruch darauf, dass etwas unternommen wird, damit das Mobbing aufhört. In aller Regel …

- URL: https://skripten.at/magazin/mobbing-ansprueche-gegen-arbeitgeber/
- Sprache: de-AT
- Zuletzt aktualisiert: 2012-11-12
- Autor: skripten.at

Veröffentlicht 8. Juli 2012, aktualisiert 12. November 2012

> Hinweis: Dieser Beitrag stammt aus dem Jahr 2012. Zahlen, Termine und Angebote können sich seither geändert haben.

Artikelreihe über Mobbing im deutschen Arbeitsrecht - Teil 4/8

Der Arbeitgeber hat eine Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer. Deshalb hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber einen Anspruch darauf, dass etwas unternommen wird, damit das Mobbing aufhört.

In aller Regel hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf, dass der Störer entlassen oder abgemahnt wird.

In den meisten Fällen ist der Arbeitgeber es dem Mobbingopfer schuldig, auf den Störer so lange einzuwirken (mit Mitarbeitergesprächen, Coaching, Abmahnung etc.), bis dieser mit dem Mobbing aufhört.

Sollte dies nichts bewirken, weil der Mitarbeiter oder der Vorgesetzte weiter Mobbing oder Bossing betreibt, hat der betroffene Mitarbeiter sogar einen Anspruch auf Versetzung oder im Extremfall sogar auf Kündigung des Störers (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.10.2007, Aktenzeichen: 8 AZR 593/06).

Wenn dem Arbeitgeber das Problem bekannt ist und dieser dennoch nichts unternimmt, um den betroffenen Arbeitnehmer wirksam vor dem Mobbing oder dem Bossing zu schützen (und wenn der Arbeitnehmer durch das Mobbing nachweisbar einen Schaden erleidet) kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ein angemessenes Schmerzensgeld als Schadensersatz verlangen.

Zusammengefasst kann man sagen, dass der Arbeitnehmer:

1. einen Anspruch auf wirksamen Schutz vor Mobbing gegen den Arbeitgeber hat und
2. wenn er nicht wirksam vor Mobbing oder Bossing geschützt wird, einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Schadensersatz gegen seinen Arbeitgeber.

Zur kompletten Serie gehen Sie bitte auf http://www.skripten.at/job-karriere/probleme-im-job/164-mobbing-im-deutschen-arbeitsrecht

In den meisten Fällen ist der Arbeitgeber es dem [Mobbing-Opfer](https://skripten.at/magazin/ansprueche-von-mobbing-opfer-gegen-mobbende-kollegen/) schuldig, auf den Störer so lange einzuwirken (mit Mitarbeitergesprächen, Coaching, Abmahnung etc.), bis dieser mit dem Mobbing aufhört.

Sollte dies nichts bewirken, weil der Mitarbeiter oder der Vorgesetzte weiter [Mobbing](https://skripten.at/karriere/mobbing/) oder Bossing betreibt, hat der betroffene Mitarbeiter sogar einen Anspruch auf Versetzung oder im Extremfall sogar auf Kündigung des Störers (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.10.2007, Aktenzeichen: 8 AZR 593/06).

Wenn dem Arbeitgeber das Problem bekannt ist und dieser dennoch nichts unternimmt, um den betroffenen Arbeitnehmer wirksam vor dem Mobbing oder dem Bossing zu schützen (und wenn der Arbeitnehmer durch das Mobbing nachweisbar einen Schaden erleidet) kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ein angemessenes Schmerzensgeld als Schadensersatz verlangen.

Zusammengefasst kann man sagen, dass der Arbeitnehmer:

1. einen Anspruch auf wirksamen Schutz vor Mobbing gegen den Arbeitgeber hat und
2. wenn er nicht wirksam vor Mobbing oder Bossing geschützt wird, einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Schadensersatz gegen seinen Arbeitgeber.

Zur kompletten Serie gehen Sie bitte auf [http://www.skripten.at/job-karriere/probleme-im-job/164-mobbing-im-deutschen-arbeitsrecht](https://skripten.at/karriere/mobbing-im-deutschen-arbeitsrecht/)

Quelle: Pressemitteilung von Bredereck Willkomm Rechtsanwälte publiziert auf [openPR.de](http://www.openpr.de/news/646403/Artikelserie-Mobbing-im-Arbeitsrecht.html), 6.7.2012

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