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Articles tagged with: schadenersatz mobbing

06August

Voraussetzungen für Schadensersatz-Anspruch wegen Mobbing? (7/8)

Artikelreihe über Mobbing im deutschen Arbeitsrecht - Teil 7/8

Voraussetzungen für Schadensersatz-Anspruch wegen Mobbing? (7/8)

Ein betroffener Arbeitnehmer, der durch Mobbing krank wird, muss nachweisen, dass die Mobbinghandlungen kausal für die Krankheit (oft ein Burn-out Syndrom) war.

Es gibt von der Rechtsprechung keine dahingehende Vermutung, dass eine bestimmte Verhaltensweise oder ein bestimmtes Erlebnis im Betrieb zu einer bestimmten Erkrankung (etwa Burn-Out) führt. (Urteil des hessischen Landesarbeitsgerichts vom 14.9.2010, Aktenzeichen:12 Sa 1115/09)

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20Juli

Mobbing - gegen wen kann man klagen? (6/8)

Artikelreihe über Mobbing im deutschen Arbeitsrecht - Teil 6/8

Mobbing - gegen wen kann man klagen? (6/8)

Ganz eindeutig ist der Arbeitgeber der Ansprechpartner bei Mobbing. Das Mobbingopfer hat ein Vertragsverhältnis mit seinem Arbeitgeber.

Der Arbeitgeber muss das Mobbing-Problem aus der Welt schaffen, da er mit dem Mobbing-Opfer in einem Vertragsverhältnis steht und ihm gegenüber deshalb eine Fürsorgepflicht hat.

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10Juli

Ansprüche von Mobbing-Opfer gegen mobbende Kollegen? (5/8)

Artikelreihe über Mobbing im deutschen Arbeitsrecht - Teil 5/8

Ansprüche von Mobbing-Opfer gegen mobbende Kollegen? (5/8)

Jeder hat einen Anspruch darauf, dass ein anderer Mensch ihn durch Schikane oder durch Drangsalieren nicht krank macht oder auf sonstige Weise schädigt.

Es gibt zivilrechtliche Unterlassungsansprüche und spezialgesetzliche Ansprüche, die sich gegen Nachstellungen oder sexuelle Belästigungen richten. Denkbar sind auch Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung oder wegen Verletzung der Gesundheit oder des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

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08Juli

Mobbing - Ansprüche gegen Arbeitgeber? (4/8)

Artikelreihe über Mobbing im deutschen Arbeitsrecht - Teil 4/8

Mobbing - Ansprüche gegen Arbeitgeber? (4/8)

Der Arbeitgeber hat eine Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer. Deshalb hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber einen Anspruch darauf, dass etwas unternommen wird, damit das Mobbing aufhört.

In aller Regel hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf, dass der Störer entlassen oder abgemahnt wird.

In den meisten Fällen ist der Arbeitgeber es dem Mobbingopfer schuldig, auf den Störer so lange einzuwirken (mit Mitarbeitergesprächen, Coaching, Abmahnung etc.), bis dieser mit dem Mobbing aufhört.

Sollte dies nichts bewirken, weil der Mitarbeiter oder der Vorgesetzte weiter Mobbing oder Bossing betreibt, hat der betroffene Mitarbeiter sogar einen Anspruch auf Versetzung oder im Extremfall sogar auf Kündigung des Störers (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.10.2007, Aktenzeichen: 8 AZR 593/06).

Wenn dem Arbeitgeber das Problem bekannt ist und dieser dennoch nichts unternimmt, um den betroffenen Arbeitnehmer wirksam vor dem Mobbing oder dem Bossing zu schützen (und wenn der Arbeitnehmer durch das Mobbing nachweisbar einen Schaden erleidet) kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ein angemessenes Schmerzensgeld als Schadensersatz verlangen.

Zusammengefasst kann man sagen, dass der Arbeitnehmer:

  1. einen Anspruch auf wirksamen Schutz vor Mobbing gegen den Arbeitgeber hat und
  2. wenn er nicht wirksam vor Mobbing oder Bossing geschützt wird, einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Schadensersatz gegen seinen Arbeitgeber.

 

Zur kompletten Serie gehen Sie bitte auf http://www.skripten.at/job-karriere/probleme-im-job/164-mobbing-im-deutschen-arbeitsrecht


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